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   LG Berlin, 19.10.2023 - 67 T 79/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,29093
LG Berlin, 19.10.2023 - 67 T 79/23 (https://dejure.org/2023,29093)
LG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2023 - 67 T 79/23 (https://dejure.org/2023,29093)
LG Berlin, Entscheidung vom 19. Oktober 2023 - 67 T 79/23 (https://dejure.org/2023,29093)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Fehlerhafte Zurückweisung eines auf Verlängerung der Räumungsfrist gerichteten Antrags

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist (IVR 2024, 26)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 05.04.2018 - 67 T 40/18

    Gewährung oder Verlängerung einer Räumungsfrist: Belegenheit der Mietsache in

    Auszug aus LG Berlin, 19.10.2023 - 67 T 79/23
    Ein Anspruch auf Verlängerung einer gerichtlich gewährten Räumungsfrist kann gemäß § 721 Abs. 3 ZPO insbesondere dann bestehen, wenn die Suche nach Ersatzwohnraum während der gewährten Räumungsfrist - trotz hinreichender Bemühungen des Mieters - erfolgslos war (vgl. Kammer, Beschl. v. 5. April 2018 - 67 T 40/18, WuM 2018, 383).
  • LG Berlin II, 25.01.2024 - 67 S 264/22

    Zur Fortsetzung eines Mietverhältnisses unter Berufung auf fehlenden

    Nur gelegentliche Versuche der Anmietung reichen regelmäßig nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 2019, a.a.O., Tz. 50); das gilt jedenfalls dann, wenn weiteren Suchbemühungen des Mieters nicht wegen der prekären Lage auf dem Wohnungsmarkt oder der besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters offensichtlich jede Erfolgsaussicht fehlen würde (vgl. Kammer, Beschluss vom 5. April 2018- 67 T 40/18, WuM 2018, 383, beckonline Tz. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 67 T 79/23, WuM 2024, 50, beckonline Tz. 5 (jeweils zu § 721 Abs. 3 ZPO)).

    Eine Ursächlichkeit scheidet jedoch dann aus, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters für ihn keine reale Chance bestanden hat, auch bei gesteigerten Bewerbungsanstrengungen mit seinen Anmietbemühungen durchzudringen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1986 - IV b ZR 45/85, NJW 1986, 3080; Urt. v. 21. September 2011 −; XII ZR 121/09, NJW 2011, 3577, beckonline Tz. 14; BGH, Urt. v. 18. Januar 2012 −; XII ZR 178/09, NJW 2012, 1144, Tz. 30 (jeweils zu § 1573 Abs. 1 BGB); Kammer, Beschluss vom 5. April 2018, a.a.O., Tz. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2023, a.a.O. Tz. 5 (jeweils zu § 721 Abs. 3 ZPO)).

  • LG Berlin II, 17.02.2024 - 67 T 108/23

    Verlängerte Räumungsfrist: Gericht darf es sich nicht zu leicht machen!

    Ein Anspruch auf Verlängerung einer gerichtlich gewährten Räumungsfrist kann gemäß § 721 Abs. 3 ZPO insbesondere dann bestehen, wenn die Suche nach Ersatzwohnraum während der gewährten Räumungsfrist - trotz hinreichender Bemühungen des Mieters - erfolgslos war (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 67 T 79/23, WuM 2024, 50, beckonline Tz. 3).
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